Die Syndici

Schon seit dem 14. Jahrhundert zog der Frankfurter Rat Männer mit besonderer Rechtskunde für seine Arbeit heran. Zunächst waren es Geistliche mit juristischen Kenntnissen, ab Mitte des 15. Jahrhunderts akademisch ausgebildete Juristen. Ihr Einfluss auf den Rat und die Schöffen wuchs, als Ende des 15. Jahrhunderts in Deutschland allgemein, so auch in Frankfurt das Römische Recht rezipiert und zur Grundlage des Privatrechts der Stadt gemacht wurde. Seither nannte man den Rechtsberater des Rates Syndicus. Häufig trug er jetzt einen juristischen Doktortitel. (Die historische Bezeichnung lautete J.U.D.: Juris Utriusque Doctor, Doktor beider Rechte, des kirchlichen wie des weltlichen.)
Der Syndicus stand in einem festen und besoldeten Dienstverhältnis zur Stadt. Das Anwachsen der Geschäfte machte es bald schon notwendig, mehrere Syndici zugleich zu beschäftigt, im 18. Jahrhundert waren es dann jeweils vier, zuzüglich eines außerordentlichen Syndicus. Protokollarisch rangierten die Syndici hinter dem Rat, der die oberste Entscheidungsbefugnis behielt, doch faktisch entfalteten sie großen Einfluss auf die Geschicke der Reichsstadt. Sie waren an der Formulierung der Frankfurter Gesetze (vor allem der so genanten Frankfurter Reformation) federführend beteiligt, fertigten für den Schöffenrat (die erste Ratbank, die die Gerichtsfunktion innehatte) Rechtsgutachten an, nahmen als Berater regelmäßig an den Ratssitzungen teil und wurden vielfach mit außenpolitischen Missionen betraut.
Insbesondere im 16. Jahrhundert gehörten die Syndici dank entsprechender Verwandtschaft oder durch Einheirat häufig zur Gesellschaft Alten-Limpurg, im 17. Jahrhundert häufig zur Gesellschaft Frauenstein; im 18. Jahrhundert wurden sie dann meist unabhängig von einem solch patrizischen Hintergrund dank einschlägiger akademischer Ausbildung und Berufserfahrung bestellt.
Die Bedeutung und der tatsächliche Einfluss ihrer Stellung im Frankfurter Stadtregiment wird (bezogen auf Zahlen des 18. Jahrhunderts) durch ihr Jahresgehalt von 1600 Gulden unterstrichen; es lag höher als das der Schöffen (1500 Gulden), des jüngeren Bürgermeisters (1300 Gulden) oder der Ratsherren der zweiten Ratsbank (1200 Gulden); nur der Stadtschultheiß (1800 Gulden) und der ältere Bürgermeister (1700 Gulden) wurden damals höher dotiert.


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